AGB

§1 Allgemeines und Vertragsabschluss

  1. Auf alle geschlossene Verträge (Buchungsbestätigungen) zwischen DJ Lu (Auftragnehmer) und dem Kunden (Auftraggeber / Veranstalter), finden folgende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers Anwendung.
  2. Der Vertrag mit DJ Lu kommt zustande, wenn der Auftraggeber diesen schriftlich (per Post, E-Mail, Fax, Facebook, SMS, WhatsApp) zusagt, aber ist erst dann gültig, wenn der Veranstalter vom DJ eine Buchungsbestätigung erhält.

§2 Anfahrt, Aufbau und Bühne

  1. Der Veranstalter sorgt für eine direkte Zufahrt zur Veranstaltungslocation und einen kostenlosen DJ Parkplatz für ein Auto mit Anhänger in unmittelbarer Nähe des Veranstaltungsortes. Der Auftraggeber kümmert sich um evtl. anfallende Zufahrtsgenehmigungen und haftet alleine für nicht eingeholte Genehmigungen sowie die dadurch verursachten Kosten.
  2. Ist der Weg vom Parkplatz bzw. Ent- und Beladeort zum Veranstaltungsraum nicht barrierefrei oder verfügt die Location über keinen nutzbaren Aufzug, sorgt der Veranstalter für kostenlose Helfer, die beim transportieren des Equipments zwischen Fahrzeug und Bühne beim Auf- und Abbau unterstützen.
  3. Der Auftraggeber ermöglicht dem DJ ab spätestens 3 Stunden vor Beginn der Veranstaltung den freien Zugang zur Bühne, um den DJ Aufbau sowie den Soundcheck durchzuführen.
  4. Die DJ Bühne hat witterungsgeschützt und trocken, der Untergrund muss eben und gut befestigt sein.
  5. Der Platzbedarf für die DJ Bühne liegt bei etwa 12 qm (3m x 4m), die Deckenhöhe sollte 3m nicht unterschreiten.
  6. Es ist ein Tisch (120 cm x 80 cm) vom Veranstalter zu stellen.
  7. Die Musik- und Lichtanlage benötigt eine Stromversorgung von entweder eine Drehstromsteckdose 3 x 16A / 400V oder zwei einzeln abgesicherte Steckdosen von 16 A / 230 V. Die Stromversorgung muss nach VDE installiert worden sein.
  8. Die Stromkosten, die durch den Energieverbrauch der DJ Anlage entstehen, trägt der Veranstalter.

§3 Anmeldung und Haftung

  1. Der Veranstalter ist verpflichtet sämtliche Genehmigungen und Anmeldungen (GEMA) einzuholen und ggf. eine Veranstaltungsversicherung abzuschließen sowie die dafür anfallenden Kosten zu tragen.
  2. Fehlt wissentlich oder unwissentlich eine notwendige Anmeldung oder Genehmigung, ist der Veranstalter gegenüber dem DJ in voller Höhe schadenersatzpflichtig, sollte der DJ dafür von dritter Seite belangt werden.
  3. Für Personen- und Sachschäden während einer Veranstaltung haftet ausschließlich der Auftraggeber, das gilt auch für Schäden am DJ Equipment, die während der Veranstaltung durch Gäste oder eine unzureichende Stromversorgung verursacht werden.

§4 Stornierungen seitens des Veranstalters

Sollte der Auftraggeber die Veranstaltung nach Erhalt der Buchungsbestätigung absagen, dann fällt folgende Entschädigungszahlung an den DJ an:

  1. bis 4 Wochen vor dem Event 50% der Gesamtauftragssumme
  2. bis 1 Woche vor dem Event 80% der Gesamtauftragssumme
  3. bei weniger als 7 Tagen vor dem Event 100% der Gesamtauftragssumme

§5 Stornierungen seitens des Künstlers

  1. Sollte der DJ erkranken oder aus anderen wichtigen Gründen seiner Verpflichtung nicht nachkommen können, verpflichtet er sich, einen Ersatz ohne zusätzliche Kosten für den Veranstalter für die Veranstaltung zu organisieren. Sollte kein Ersatz mehr verpflichtet werden können, entfallen für den Künstler die Gage und die Leistungspflicht, in diesem Zusammenhang sind Schadensersatzansprüche gegen den Künstler ausgeschlossen.
  2. Eine bereits begonnene Veranstaltung kann vom Künstler aus wichtigem Grund sowie bei Unzumutbarkeit beendet werden. Unzumutbarkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn es zu erheblichen technischen Störungen bei Nutzung von durch den Veranstalter gestellten technischen Anlagen kommt. Soweit der Abbruch der Veranstaltung auf Gründe zurückzuführen ist, die auf Seiten des Veranstalters oder höherer Gewalt liegen, bleibt der Anspruch vom Künstler auf die komplette vereinbarte Gesamtauftragssumme bestehen. Schadenersatzansprüche des Kunden bei einem Abbruch der Veranstaltung durch den Künstler sind ausgeschlossen.

§6 Catering und Übernachtung

  1. Der DJ, und bei Anreisen von mehr als 80 km auch eine Begleitperson (Aufbauhilfe), erhalten vom Auftraggeber während der Veranstaltung ausreichend und kostenfrei alkoholfreie Getränke und eine Mahlzeit.
  2. Bei Anreisen von mehr als 200 km ist für den DJ und eine Begleitperson eine Übernachtungsmöglichkeit in einem Hotel (mind. 3 Sterne) durch den Veranstalter zu stellen.

§7 Musik

  1. Der DJ ist in der Gestaltung seines Musikprogramms frei und lässt seine Erfahrungen bezüglich der Musikauswahl entsprechend einfließen. Besondere Wünsche werden vorab mit dem Veranstalter besprochen, auch während der Veranstaltung sind Musikwünsche möglich. Der DJ ist allerdings berechtigt, Musikwünsche abzulehnen. Der DJ ist weiterhin nicht verpflichtet, auf Weisungen von Dritten einzugehen.
  2. Datenträger mit besonderen Liederwünschen können nur im mp3-Dateiformat von einem USB-Stick abgespielt werden, jedoch ist der DJ nicht zum Abspielen mitgebrachter Datenträger verpflichtet.

§8 Auftrittsdauer

  1. Die Auftrittsdauer (Stundenberechnung) beginnt mit dem Empfang des ersten Gastes im Veranstaltungsraum und endet nach dem letzten gespielten Lied
  2. Auf Wunsch des Veranstalters ist nach Absprache eine Verlängerung der gebuchten Auftrittsdauer auch während der Veranstaltung noch möglich. Dabei wird jede angefangene Zeitstunde zur vereinbarten Zusatzstundengage berechnet.
  3. Bei Vereinbarung eines Pauschalpreises für den DJ Auftritt gilt als vereinbart, dass der DJ bei weniger als 20 verbleibenden Gästen auf der Veranstaltung innerhalb der nächsten 30 Minuten das Ende der Veranstaltung einläutet.

§9 Zahlungskonditionen

  1. Die Gage ist zahlbar in bar am Veranstaltungstag vor, während oder nach der Veranstaltung.
  2. Die Gage kann optional auch vor der Veranstaltung auf die in der Auftragsbestätigung angegebene Kontoverbindung überwiesen werden, dann muss jedoch gewährleistet sein, dass der Geldeingang am Veranstaltungstag auf dem Konto des Auftragnehmers gebucht wurde.
  3. Sollte eine Zahlung am Auftrittstag nicht erfolgt sein, werden zusätzlich 10% Aufpreis berechnet.

§10 Werbung

  1. Der DJ überträgt dem Veranstalter das Recht, auf allen Vorankündigungen (Plakaten, Flyern, Homepage, Zeitung, etc.) für oben angeführte Veranstaltung seinen Künstlernamen zu veröffentlichen. Auf Anfrage liefert der DJ Material (Firmenlogo) zur Erstellung der Werbung durch den Auftraggeber.
  2. Der DJ hat ebenfalls das Recht für sich im Zusammenhang mit dem Veranstalter bzw. der Veranstaltung zu werben (Facebook, Homepage, etc.) und die Veranstaltung sowie den Veranstalter als Referenz zu nutzen.
  3. Der Veranstalter und der DJ dürfen während der Veranstaltung Fotos machen und diese veröffentlichen und zu Werbezwecken nutzen.

§11 Besondere Absprachen

  1. Weitere, gesonderte oder abweichende, Vereinbarungen können zwischen dem Veranstalter und dem DJ getroffen werden, diese sind schriftlich festzuhalten.